Die hohe Kunst des Parkens
Posted by André Mühlnikel at March 28, 2009 9:02 p.m.
Ich gebe es offen zu: ich bin sicher weder ein besonders guter Autofahrer noch ein Kind von Traurigkeit im alltäglichen Straßenverkehr. Aber ich bemühe mich, die Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Kräften einzuhalten und darüber hinaus auch auf alles und jeden Rücksicht zu nehmen. Nicht leicht, muss ich sagen. Aber dennoch bin ich nun mit dem Gesetz in Konflikt geraten – nicht etwa durch wildes Rasen oder ähnlich gefährliches Verhalten, nein, sondern durch schlichtes und einfaches Parken.
Es ist nämlich gar nicht so einfach, da alles richtig zu machen. Denn die Auslegung der StVO durch die zuständigen Behörden ist für den normalen Verstand kaum nachzuvollziehen.
Doch räumen wir zunächst einmal mit einem allgemeinen (und in pseudo-wissenschaftlichen Fernsehsendungen immer wieder gern wiederholten) Aberglauben auf: „Wenn mein Auto weniger als 3 Minuten irgendwo steht, habe ich nur gehalten und nicht geparkt.“ Häufig kommt dazu auch noch die Behauptung, dass Politessen erst einmal an einem abgestellten Auto vorbeigehen müssen, und erst wenn sie nach 3 Minuten wiederkommen, und das Auto steht noch dort, dürfen sie einen Strafzettel ausstellen. Unsinn! Der für das Halten und Parken zuständige Paragraph 12 StVO besagt in Absatz (2) klar und deutlich:
(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Will heißen: wenn ich aus dem Auto aussteige, und sei es nur für 30 Sekunden, parke ich bereits!
Doch nun zu der entscheidenden Frage: wo darf ich parken, und wie muss ich dann parken? Nun für das „Wo?“ ist der Absatz (3) des §12 StVO zuständig, der sagt nämlich klipp und klar, wo man überall nicht parken darf. So darf man zum Beispiel durch sein Parkverhalten vorhandene ausgeschilderte Parkplätze nicht blockieren, Kreuzungen und Grundstücks-/Garageneinfahrten (abgesenkter Bordstein) sind tabu, in engen Straßen sogar die einer Einfahrt gegenüberliegende Straßenseite. Alles soweit schlüssig und klar formuliert. Etwas irritierend ist allerdings der an einigen Stellen eingestreute Vermerk „sofern das Parken auf Gehwegen erlaubt ist“. Irritierend deshalb, weil nirgends etwas von einem allgemeinen Verbot des Parkens auf Gehwegen zu lesen steht, obwohl der Absatz (3) ja dafür perfekt geeignet wäre.
Dennoch werden tagtäglich Anzeigen wegen „Parken auf dem Gehweg“ geschrieben, auch ich erhielt eines Tages einen entsprechenden Brief von der hiesigen Ordnungswidrigkeitenstelle. Neben ein paar anderen rechtlich bedenklichen Auffälligkeiten (die auch im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens nicht bereinigt wurden), wie zum Beispiel der Mangel an irgendwelchen Beweismitteln und einer Zeugenaussage zweier Polizisten, die in einem einzigen kurzen Satz bestand, stutzte ich, als ich dort auf die Absätze (4) und (4a) §12 StVO verwiesen wurde:
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
Denn soweit ich diesen Absatz lese, beschreibt er nicht so sehr das „Wo?“ sondern mehr das „Wie?“, nämlich möglichst weit rechts. Das erscheint auch logisch, da durch das Parken der fließende Verkehr möglichst wenig behindert werden soll (man beachte in Absatz (4a) erneut die merkwürdige Formulierung, die wir bereits in Absatz (3) gesehen haben).
Auf Nachfrage beruft sich sowohl die Bußgeldstelle (die das Verfahren nach dem ersten Einspruch bis zur Übergabe ans Amtsgericht bearbeitet) als auch das Amtsgericht auf einen einzelnen Satz dieses Absatzes – dabei den Gesamtkontext des Absatzes völlig ignorierend:
Zum Parken ist […] an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
Denn nach ihrer Ansicht will der Gesetzgeber damit nicht etwa nur sagen, dass man rechts (und nicht links) und am Rand (statt auf der Mittellinie) parken soll, sondern vielmehr auch, dass man dafür die Fahrbahn und nicht etwa einen daneben befindlichen Gehweg benutzen soll. Man verzeihe mir die Frage: Wenn es die Absicht des Verfassers dieses Paragraphen war, das Parken auf Gehwegen generell zu verbieten, warum hat er dieses Verbot dann so umständlich in Absatz (4) versteckt, statt es klar und deutlich in Absatz (3) festzuschreiben? Und man verzeihe mir bitte auch, dass mir in diesem Zusammenhang das Wort „Schikane“ in den Sinn kommt. Versteht mich nicht falsch, ich würde nie den „Gehweg“ zum Parken (mit-) benutzen, wenn dadurch die Fußgänger auf die Straße ausweichen müssten oder ähnliches. Vielmehr achte ich, wie gesagt (und so gebietet es ja auch Paragraph 1 StVO), stets darauf, möglichst niemanden zu behindern oder zu gefährden.
Interessanterweise wurde aber das Verfahren seitens des Amtsgerichts eingestellt (mit dem etwas merkwürdigen Hinweis, dass eine erneute Einstellung nicht in Frage käme), begründet durch den Richter, der es als unverhältnismäßig ansah, in diesem Zusammenhang eine örtliche Begehung, die ich aufgrund der unklaren Verkehrslage angeregt hatte, durchzuführen. Dennoch wurde ich nochmals belehrt, zukünftig nur rechts und auf der Fahrbahn zu parken, wobei die Begrenzung der Fahrbahn auch durch farblich abgesetzte Pflasterung erfolgen kann.
Folglich werde ich also zukünftig demonstrativ links der gepflasterten Rinne parken, auch wenn ich mir ob der Enge der Fahrbahn damit den Unmut der übrigen Verkehrsteilnehmer zuziehe. Und ich werde darauf warten, was der arbeitsa(r)men hiesigen Polizei als nächstes einfällt. Jedenfalls kann ich dann beim Einspruch auf das Schreiben eines Amtsrichters verweisen …
André
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Zum Parken auf Gehwegen: IMHO ist es nur dann erlaubt, wenn das Schild 315 http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Kat315.htm angebracht ist.
Karsten on March 29, 2009 09:48 CEST
Dazu sagt Absatz (3) nur, dass dort, wo dieses Schild steht, das anderweitige Parken verboten ist:
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(3) Das Parken ist unzulässig
[...]
8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
[...]
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild
[...]
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(3) 7. bezieht sich auch auf Zeichen 315, ist aber wieder diese Formel mit dem "wenn das Parken auf Gehwegen erlaubt ist" - was aber nichts darüber aussagt, wann es denn *nicht* erlaubt ist!
Und alle übrigen Schriften zu diesem Thema beziehen sich, soweit ich das überblicken kann, immer auf diesen Paragraphen ("gilt nur, insofern Verstoß gegen §12 StVO").
André
André on March 30, 2009 20:51 CEST